Allgemeine Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE BUCHUNGSBEDINGUNGEN / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Letzte Aktualisierung: 11.12.2024

§ 1 Geltungsbereich

  1. (1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen der Tridimo Nusch & Fach von Berg GbR (nachstehend: „TRIDIMO“) mit Kundschaft bzw. Auftraggebenden (nachstehend: „Kundschaft“ oder „Auftraggebende“, definiert als Personen, Organisationen, Firmen oder öffentliche und staatliche Stellen).
  2. (2) Insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen der Kundschaft finden nur dann Anwendung, wenn TRIDIMO diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die TRIDIMO in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen der Kundschaft, die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  3. (3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. (1) TRIDIMO bietet „Dienstleistungen“ für die Kommunikation zwischen Menschen mit und/oder ohne einer Hörbehinderung an (nachstehend „Verdolmetschung“ oder „Dienstleistung“).
  2. (2) Soweit im Folgenden von „Dolmetschenden“ die Rede ist, sind hiermit Dolmetschende für deutsche Gebärdensprache gemeint.
  3. (3) Soweit im Folgenden von „Einsatz“ die Rede ist, ist hiermit eine Zeit gemeint, die „Dolmetschende“ im Namen von TRIDIMO für die Auftraggebenden erbringen. Der Einsatz setzt sich – insofern diese anfällt – aus der Fahrtzeit, der Vorbereitungszeit und ggf. einer Einwahlzeit sowie der Einsatzzeit zusammen. Ein Einsatz kann an unterschiedlichen „Einsatzorten“ stattfinden. Ist die Rede von „Einsatzort“, so kann dies eine Adresse an einem bestimmten Ort oder virtuell im Internet z.B. in Form eines Online-Meetings, Stream o.ä. sein.
  4. (4) Ist im Folgenden von „Einsatzzeit“ die Rede, ist hiermit die Zeit von Dolmetschenden gemeint, in der die dolmetschenden Personen für die Auftraggebenden im Einsatz sind und eine Dienstleistung erbringen.
  5. (5) Ist im Folgenden von „Fahrtzeit“ die Rede, ist hiermit jene Zeit gemeint, die Dolmetschende für die Hin- und Rückfahrt benötigen, um die Dienstleistung an dem von den Auftraggebenden definierten Ort auszuführen. Ist die Rede von „KM“, so beschreibt dies die durch TRIDIMO tatsächlich gefahrenen KM.
  6. (6) Ist im Nachfolgenden die Rede von „Honorar“, so beschreibt dies die Summe aus Einsatzzeit, Fahrtzeit, KM, Ausfallzeit, Vorbereitungszeit, Ausfallzeit sowie aller im Angebot beschriebenen Leistungen.
  7. (7) Ist im Nachfolgenden die Rede von „Einwahlzeit“, so beschreibt dies die Zeit vor einem „Online Einsatz“ z.B. in Form eines Online-Meetings.

§ 3 Zustandekommen eines Vertrages

  1. (1) Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrags der Kundschaft (Angebot) durch TRIDIMO zu Stande.
  2. (2) Die Darstellung oder an die Kundschaft erfolgte Übermittlung der angebotenen Vertragsprodukte, gleich in welcher Form, stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot seitens TRIDIMO dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine unverbindliche Aufforderung an die Kundschaft, Dienstleistungen zu bestellen. Die Bestellung der Kundschaft stellt das Angebot dar.
  3. (3) Der Eingang und die Annahme der Bestellung werden der Kundschaft per E-Mail bestätigt.

§ 4 Leistungen

  1. (1) Die TRIDIMO berät die Auftraggebenden im Vorfeld eines Einsatzes zu den fachlichen Erfordernissen eines dolmetschenden Teams, bestehend aus einem oder mehreren Dolmetschenden, der Verdolmetschung und, falls erforderlich, der dazu notwendigen Technik.
  2. (2) Die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsunterlagen durch die Auftraggebenden werden ausschließlich zur Vorbereitung des Einsatzes für die Dolmetschenden gespeichert und genutzt.
  3. (3) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Auftrag geregelt sind, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 5 Pflichten der Kundschaft

  1. (1) Die Auftraggebenden sind verpflichtet, der TRIDIMO bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen und Inhalte für die beauftragten Dienstleistungen hinsichtlich der gewünschten Sprache, Besetzungsmodalitäten, Fachterminologie sowie so weit bekannt, Namen der Personen, für die eine Verdolmetschung erbracht wird, schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  2. (2) Den Auftraggebenden ist bekannt, dass sich die Dolmetschenden mit Hilfe der von den Auftraggebenden zur Verfügung zu stellenden Vorbereitungsmaterialien auf den Einsatz vorbereiten müssen, um eine fehlerfreie Leistung gewährleisten zu können.
  3. (3) Die Auftraggebenden sind daher verpflichtet der TRIDIMO so früh wie möglich vor dem anstehenden Einsatz die vollständigen Unterlagen als Vorbereitungsmaterial in einem gängigen Dateiformat (Word, PDF, Bilder, PowerPoint, etc.) digital als Anhang einer E-Mail oder durch einen Dateiübermittlungsdienst in Form eines Links zu senden.
  4. (4) Die Auftraggebenden verpflichten sich der TRIDIMO alle zu Abrechnung relevanten Daten wie z.B. eine Rechnungsanschrift zur Verfügung zu stellen insofern die TRIDIMO mit einem Kostenträger (Beispiel: Integrationsamt, Krankenkasse, usw.) einen Einsatz abrechnet. Sollte aufgrund fehlender und/oder falscher Angaben eine Abrechnung mit einem Kostenträger nicht erfolgen können, so verpflichtet sich der Auftraggebende die Kosten der TRIDIMO in vollem Umfang auf eigene Rechnung zu tragen.
  5. (5) Die Auftraggebenden verpflichten sich, nach Abschluss und Durchführung des Einsatzes der TRIDIMO, eine Auftragsbestätigung durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 6 Verschwiegenheit

  1. (1) TRIDIMO verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Ausführung dieses Vertrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen.
  2. (2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.
  3. (3) Alle von der TRIDIMO an die Parteien wechselseitig weitergegebenen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrages notwendig ist oder von der jeweils anderen Partei schriftlich genehmigt wird.
  4. (4) Nicht als Dritte gelten die mit den Parteien verbundenen Unternehmen sowie Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, sofern sie sich dieser Vereinbarung unterwerfen. Die Parteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Dolmetschenden und/oder eingesetztes Personal ebenfalls entsprechend auf Vertraulichkeit zu verpflichten. Gleiches gilt für Auftragsdatenverarbeitende oder Dritte, die nach Genehmigung Daten erhalten dürfen.
  5. (5) Weiterhin verpflichten sich die Parteien, über alle ihnen während der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Details und sonstige geschäftliche Tatsachen der jeweils anderen Partei und mit ihr verbundener Unternehmen, sowie über den Inhalt und die Art der Zusammenarbeit (einschließlich der Höhe der Vergütung) vor, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, unbedingt Stillschweigen zu bewahren.
  6. (6) Die Parteien verpflichten sich überdies, alle ihnen zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschließlich etwa hergestellter Kopien, sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses, jederzeit auf Verlangen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert zu vernichten.

§ 7 Arbeitsbedingungen der Dolmetschenden

  1. (1) Den Auftraggebenden ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung der Dolmetschenden nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann.
  2. (2) Die Dolmetschenden müssen im Einsatz eine direkte Sicht auf die jeweilig sprechende Person / das Geschehen vor Ort und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Auftraggebenden müssen sicherstellen, dass die Dolmetschenden die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören/sehen können und ggf. vor Ort anwesende Menschen mit Hörbehinderung ebenso eine uneingeschränkte Sicht auf die Verdolmetschung haben.
  3. (3) Um eine hochwertige Dolmetschqualität zu gewährleisten, sehen unsere Bedingungen vor, dass bei Einsätzen über einer Stunde Einsatzzeit, sowie bei Einsätzen, bei denen mindestens 4 Gesprächsteilnehmende anwesend sind, eine Doppelbesetzung (2 Dolmetschende für Gebärdensprache) notwendig wird. Überschreitet die Einsatzzeit 6 Stunden, so ist eine Besetzung mit mindestens 3 Dolmetschenden vorgesehen.
  4. (4) Bei einem Einsatz, der die Dauer von 4 Stunden überschreitet, sind der TRIDIMO 60 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Pausenzeiten können flexibel durch die Dolmetschenden in Absprache mit den Auftraggebenden aufgeteilt werden und müssen nicht am Stück genommen werden. Pausenzeiten werden analog der Einsatzzeit durch die Auftraggebenden vergütet.
  5. (5) Höchstarbeitszeit pro dolmetschende Person: Je nach Themenbereich 5-7 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  6. (6) Den Auftraggebenden ist bekannt, dass TRIDIMO berechtigt ist, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfinden und dass der Anspruch auf Honorar hiervon unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn TRIDIMO die Bedingungen für den Einsatz als unzureichend bewertet.

§ 8 Dienstleistung „Einsatz vor Ort“

  1. (1) Die betroffenen Parteien müssen entweder der Sprache aus der, oder der Sprache in die, gedolmetscht werden soll, hinreichend mächtig sein.
  2. (2) Bei Abschluss des Vertrages haben beide Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, in und aus welchen Sprachen die TRIDIMO während des Einsatzes arbeiten soll. Ist nichts anderes vereinbart, so wird die deutsche Lautsprache und/oder deutsche Gebärdensprache angewendet.
  3. (3) Die Akustik am Einsatzort muss so beschaffen sein, dass das Hörverständnis nicht beeinträchtigt wird (z.B. keine langanhaltende Nachhallzeit, störenden Neben- oder Hintergrundgeräusche etc.). Die TRIDIMO weist die Auftraggebenden darauf hin, dass die Sprachverständlichkeit wesentlich von der Nachhallzeit und den Hintergrundgeräuschen in einem Raum abhängt. Bei einer langen Nachhallzeit in einem Raum können die gesprochenen Worte nicht verklingen, bevor die nächsten Worte das Ohr des Hörenden erreichen. Die Sprachverständlichkeit verschlechtert sich, der Zuhörende kann nur schwer verstehen was gesagt wird.
  4. (4) Neben der Akustik im Raum müssen auch die Licht- und Sichtverhältnisse so beschaffen sein, dass alle Parteien, die für die Verdolmetschung relevant sind, gut ausgeleuchtet und sichtbar sind.
  5. (5) Lassen die Akustik und/oder die Licht- und Sichtverhältnisse eine angemessene Verdolmetschung nicht zu, haben die Auftraggebenden Hör-, Sicht- und Sprechanlagen (Kopfhörer, Mikrofone, Monitore etc.) bereitzustellen und die erforderlichen Positionen in einem Raum entsprechend anzupassen.

§ 9 Dienstleistung „Online Einsatz“

  1. (1) Die betroffenen Parteien müssen entweder der Sprache aus der, oder der Sprache in die, gedolmetscht werden soll, hinreichend mächtig sein.
  2. (2) Der Begriff des „Online Einsatz“ bezeichnet alle Arten des Dolmetschens, bei denen sich ein oder mehrere Teilnehmende oder Dolmetschende nicht am gleichen Ort wie die übrigen Beteiligten befinden. Dabei ist es zweitrangig, ob sich die remote zugeschalteten Dolmetschenden in einem anderen Raum, in einer anderen Stadt oder auf einem anderen Kontinent aufhalten. Für eine reibungslose Verdolmetschung müssen entsprechende informations- und kommunikationstechnische Lösungen verwendet werden, damit einerseits die Dolmetschenden mängelfrei arbeiten und andererseits die Teilnehmenden störungsfrei, vertraulich und ohne technische Hürden miteinander sprechen können.
  3. (3) Bei Abschluss des Vertrages haben beide Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, in und aus welchen Sprachen die TRIDIMO während des Einsatzes arbeiten soll. Ist nichts anderes vereinbart, so wird die deutsche Lautsprache und/oder deutsche Gebärdensprache angewendet. Entsprechende technische Vorkehrungen sind zu treffen. Erfolgt die Verdolmetschung über eine Plattformlösung, teilen die Auftraggebenden vor der Auftragserteilung mit, welche Plattform eingesetzt wird.
  4. (4) Die Aufraggebenden gewähren der TRIDIMO vor Veranstaltungs-/Auftragsbeginn ausreichende Zugriffzeiten auf die verwendete Plattform. Es muss sichergestellt sein, spätestens am Vortag der Veranstaltung, der TRIDIMO die Zugangsdaten zur verwendeten Plattform zur Verfügung zu stellen.
  5. (5) Die Auftraggebenden stellen während der gesamten Veranstaltung professionelle technische Unterstützung sicher, damit ein reibungsloser Ablauf der Verdolmetschung gewährleistet ist.
  6. (6) Den Aufraggebenden ist bekannt, dass die TRIDIMO keinen Einfluss auf die Internetgeschwindigkeit, den Bestand der notwendigen Leitungen oder den Betrieb der verwendeten Plattform hat. Die TRIDIMO haftet daher nicht für eine Störung oder den Ausfall der verwendeten Technik. Der Honoraranspruch der TRIDIMO bei einer Störung oder Ausfall des Systems/der Technik bleibt hiervon unberührt.
  7. (7) Die TRIDIMO ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. Ihr Anspruch auf Honorar bleibt hiervon unberührt.
  8. (8) Innerhalb der „Einwahlzeit“ werden die Dolmetschenden alle notwendigen technischen Vorbereitungen treffen und vorbereiten, damit der Einsatz zur vereinbarten Einsatzzeit starten kann. Während dieser Einwahlzeit wird keine Dienstleistung in Form einer Verdolmetschung durch die Dolmetschenden erbracht.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. (1) Die TRIDIMO ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.
  2. (2) Erbringen Mitarbeitende der TRIDIMO die Leistung (aus §8 und §9), obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die in § 7 geregelten Arbeitsbedingungen vorfinden, können die Auftraggebenden in diesem Fall keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende Schlechtleistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. (3) Die Haftung der TRIDIMO richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.
  4. (4) TRIDIMO haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) oder auf nicht schuldhaft verursachte, technische Störungen (wie z.B. das EDV-System) zurückzuführen sind.
  5. (5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet die TRIDIMO ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerschaften regelmäßig vertrauen dürfen.
  6. (6) Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsassistierenden und Vertretenden haftet die TRIDIMO im selben Umfang.
  7. (7) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 11 Vertragsänderungen

  1. (1) Sollte die TRIDIMO aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein (z.B. durch Krankheit der eingesetzten Dolmetschenden), ist sie bereit, nach besten Kräften und soweit ihr das billigerweise zuzumuten ist, dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle eine fachkundige Person die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt.

§ 12 Preise, Umsatzsteuer, Zahlungen

  1. (1) Es gelten die von TRIDIMO bereitgestellten Preise auf der Internetseite von TRIDIMO unter https://www.tridimo.de/preise/ in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Begründung des Vertragsverhältnisses gültigen Fassung. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer insofern diese anfällt.
  2. (2) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Dienstleistungen zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten.
  3. (3) Die Vergütung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
  4. (4) Die Auftraggebenden sind nicht berechtigt, Forderungen gegen die TRIDIMO ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
  5. (5) Die Auftraggebenden können mit Gegenforderungen gegen TRIDIMO nur aufrechnen, mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eigener Zahlungen geltend machen, wenn die Forderungen der Kundschaft gegen TRIDIMO unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif sind. Ein Rückforderungsanspruch der Kundschaft wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 13 Abrechnungsbedingungen

  1. (1) Die Einsatzzeit der von TRIDIMO eingesetztem Personal und/oder weiteren Personen sowie eingesetzte Technik richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Sollte die Tätigkeit früher beendet werden, ist das vereinbarte Honorar in gesamter Höhe zu vergüten, unbeschadet des Rechtes der TRIDIMO in dieser Zeit weiteres Einkommen zu erzielen.
  2. (2) Führt TRIDIMO einen Einsatz durch, der nach den Arbeitsbedingungen mit einer höheren Anzahl an Dolmetschenden durchgeführt werden müsste, so ist TRIDIMO berechtigt, die für den Einsatz tatsächlich notwendige Anzahl an Dolmetschenden nach den Arbeitsbedingungen, mit den Auftraggebenden abzurechnen.
  3. (3) Sollte der Einsatz die vereinbarte Einsatzzeit überschreiten, liegt es im Ermessen der TRIDIMO den Einsatz fortzuführen. Sollte dies der Fall sein, so ist das vereinbarte Stundenhonorar, für jede weitere angefangene halbe Stunde, pro Dolmetschendem, aufgerundet zu vergüten.
  4. (4) Die errechneten Kosten für Fahrzeit, Kilometer oder Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Deutsche Bahn, ÖPNV, Bus, etc.) sind zu erstatten. Diese können sich anhand von unvorhergesehenen Ereignissen (Stau, Vollsperrung etc.) erhöhen und werden nach tatsächlich entstandenen Aufwänden/Kosten abgerechnet.
  5. (5) Eventuell anfallende Parkgebühren bzw. Parkentgelte sind in voller Höhe zu erstatten.

§ 14 Stornierungsbedingungen

  1. (1)

    Wird der Einsatz aus Gründen, die nicht durch TRIDIMO zu vertreten sind, ganz oder teilweise storniert, ist das vereinbarte Honorar für die Vorbereitungs-, Fahr- und Einsatz- sowie Einwahlzeit und/oder Leistungen des Angebotes prozentual wie folgt zu zahlen:

    • a) Stornierung bis zu 10 Werktage vor dem Einsatztag: 50%
    • b) Stornierung bis zu 5 Werktage vor dem Einsatztag: 100%
    • c) bei Stornierung am Einsatztag: 100%
  2. (2) Eine Stornierung wird durch die TRIDIMO zu den üblichen Geschäftszeiten, Werktags (Montag-Freitag) bis spätestens 17:00 Uhr entgegengenommen und entsprechend verarbeitet.
  3. (3) Die Stornierung eines Auftrages erfordert die Schriftform.

§ 15 Urheberrecht

  1. (1) Das Produkt der Dienstleistung („die Verdolmetschung“) der TRIDIMO dient – so weit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart worden ist – ausschließlich zur sofortigen Anhörung.
  2. (2) Eine Aufzeichnung der Dienstleistung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte den Auftraggebenden zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden. Falls es die Parteien versäumen, eine hinreichend deutliche Regelung zu den Nutzungs- und Urheberrechten an der Aufzeichnung zu treffen, ist eine Verwertung der Aufzeichnung, zu jeglichem Zweck auch immer, nur mit schriftlicher Zustimmung der TRIDIMO gestattet.
  3. (3) Die Weitergabe bzw. Verbreitung der Verdolmetschung z.B. in Form einer Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung der TRIDIMO zulässig. Eine Zustimmung ist gegeben, wenn die Auftraggebenden die TRIDIMO im Vorfeld über eine etwaige Aufzeichnung informieren und die hierdurch entstehenden Kosten des Angebotes, bezeichnet als „Vorbereitungszeit“, tragen.
  4. (4) Wird die Verdolmetschung nicht nur zu dem Zweck des sofortigen Hörens/Sehens genutzt und es wurde keine vorherige Freigabe erteilt, so ist die TRIDIMO berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Honorar einen Aufschlag von 100% der Einsatzzeit pro dolmetschende Person für die Rechteverwertung zu erheben.
  5. (5) Jede weitere/zusätzliche Verwendung bedarf der Zustimmung der TRIDIMO. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Filmmaterial auf die Richtigkeit der Verdolmetschung und Verwendbarkeit zu prüfen und es freizugeben.

§ 16 Datenschutz

  1. (1) Die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten werden von TRIDIMO elektronisch auf Datenträgern gespeichert. Hierzu zählen alle Daten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zwischen den Auftraggebenden und TRIDIMO zustande gekommenen Vertrages erforderlich sind, also insbesondere Anrede, Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse). Die Datenverarbeitung erfolgt zu vorvertraglichen und vertraglichen Zwecken nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 b DSGVO, für bestimmte Daten ggf. aufgrund einer Einwilligung der Kundschaft Art. 6 Abs. 1 S. 1 a DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden durch TRIDIMO vertraulich behandelt. Die Bereitstellung der Daten von Kundschaft ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Ohne Zurverfügungstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten kann der gewünschte Vertrag jedoch nicht geschlossen und durchgeführt werden.
  2. (2) Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch die TRIDIMO. Kontaktdaten: datenschutz@tridimo.de
  3. (3) Die Kundschaft kann der Verarbeitung sie betreffender personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. Hierzu kann sie auch die E-Mailadresse gemäß Absatz (2) dieser Ziffer nutzen. Legt sie Widerspruch ein, wird TRIDIMO die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten der Kundschaft überwiegen.
  4. (4) Ferner hat die Kundschaft das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der auf der Einwilligung beruhenden Datenverarbeitungen bis zum Erhalt des Widerrufs bleibt hiervon jedoch unberührt.
  5. (5) Die Kundschaft hat jederzeit das Recht, kostenfrei Auskunft über ihre bei TRIDIMO gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtige Daten zu korrigieren sowie Daten sperren oder löschen zu lassen. Darüber hinaus hat die Kundschaft das Recht, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und ihre Daten durch TRIDIMO auf jemand anderen übertragen zu lassen. Weiterhin hat die Kundschaft das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
  6. (6) TRIDIMO trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO. In diesem Zusammenhang werden Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung implementiert. Ferner erfolgen eine Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung sowie eine Sicherstellung einer raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten bei einem physischen oder technischen Zwischenfall.
  7. (7) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit TRIDIMO hierzu nach geltendem Recht verpflichtet oder berechtigt ist. In diesem Zusammenhang involviert TRIDIMO verbundene Unternehmen, insbesondere als Auftragsverarbeiter, für die technische Datenverarbeitung. TRIDIMO kontrolliert diese Unternehmen im Hinblick auf die personenbezogenen Daten und erteilt entsprechende Weisungen.
  8. (8) Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten der Kundschaft nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften (6-10 Jahre) gelöscht. Sind die Daten als Beweismittel erforderlich, erfolgt die Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. bis zum Abschluss des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens. Nach §§ 195 ff BGB können die Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist nach 3 Jahren endet.
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